AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma BRANDT
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1. Preise, Bezahlung
Es gilt der Tarif laut gesonderter Vereinbarung. Für die Preisberechnung ist die Quadratmeterzahlermittlung der Firma BRANDT maßgebend. Zusatzarbeiten (bügeln, dämpfen, instandhalten etc.), die nicht explizit im Angebot aufgeführt sind, werden nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu unserem derzeitigen Stundensatz verrechnet. Die Entgelte sind, soweit wir nicht im Einzelfall Vorauszahlung fordern, grundsätzlich nach Erledigung des Auftrags fällig. -
2. Ausführung und Leistungsbeschreibung
Die Reinigung oder Waschbehandlung, Bügeln und andere Reinigungsarbeiten werden sachgemäß und schonend ausgeführt. Die zweckmäßige Behandlung im Einzelfall bleibt unserem fachmännischen Ermessen überlassen. Das Demontieren und Montieren der Gardinen und Stores erfolgt sachgemäß durch unsere Mitarbeiter vor Ort. -
3. Mängel am Reinigungsgut
Wir übernehmen keine Verantwortung für Schäden, die durch die Beschaffenheit des Stückes verursacht werden und die wir nicht durch unsere fachmännische Warenschau erkennen können (z. B. Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes und der Nähte, ungenügende Echtheit von Färbungen und Drucken, Einlaufen, Imprägnierungen, frühere unsachgemäße Behandlung und andere verborgene vorhandene Mängel), es sei denn, uns trifft hierbei mehr als nur leichte Fahrlässigkeit. Dasselbe gilt für Reinigungsgut, das nicht oder nur begrenzt reinigungsfähige und waschbare bzw. bügelbeständige Materialien enthält, soweit die Stücke nicht entsprechend gekennzeichnet sind oder wir dies durch fachmännische Warenschau nicht erkennen können. Dies gilt ebenso entsprechend für falsche Textilpflegekennzeichnungen. Insbesondere übernehmen wir keine Verantwortung dafür, dass Zubehör, soweit wir dies nicht durch fachmännische Warenschau erkennen konnten, für den entsprechenden Reinigungsvorgang nicht geeignet war und hierbei beschädigt worden ist. -
4. Rücktritt
Ergibt sich trotz vorheriger fachgemäßer Prüfung erst im Laufe einer sachgemäßen Bearbeitung, dass der Auftrag unausführbar ist, so können wir vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass der Auftraggeber einer möglichen Abänderung des Auftrags zustimmt. Bei Rücktritt vom Vertrag hat der Auftraggeber nur einen Anspruch auf kostenlose Rückgabe des Gegenstandes in dem jeweiligen Zustand. -
5. Beanstandung - Mängel der Reinigungsleistung
Die Firma BRANDT leistet nach ihrer Wahl Nachbesserung bzw. Neureinigung. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Übergabe des Reinigungsguts gerügt werden. Danach sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Hartnäckige Flecken, die trotz sachgemäßer und zweckmäßiger branchenüblicher Behandlung durch uns nicht entfernt werden können, stellen keinen Mangel der Leistung dar; wir schulden insoweit nur das Bemühen, den durchschnittlichen Erwartungen an die Reinigungsleistung bei üblichen Verschmutzungen zu entsprechen. -
6. Schadenersatz
Soweit wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf Schadenersatz haften, kann nur Geldersatz verlangt werden. Wir haften in Höhe des Zeitwertes, höchstens jedoch bis zum 15fachen unseres Preises für die Vollreinigung oder das Waschen des zur Bearbeitung überlassenen Waschguts. Die Berechnung des Zeitwertes erfolgt mit Hilfe der Berechnungsformel des DTV (Deutscher Textilreinigungsverband). Soweit wir Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben, sowie im Falle der Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens des Auftraggebers, bleiben die Rechte des Auftraggebers durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt. Dasselbe gilt bei schriftlichen Einzelvereinbarungen und Zusicherungen. -
7. Sonstiges
Erfüllungsort ist Braunschweig. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Reinigungsvertrag, sowie für Streitigkeiten über die Entstehung und/oder Wirksamkeit des Reinigungsvertrages ist Braunschweig. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
Stand 01.2025